Gültig für für alle Lieferungen, Werk- und Serviceleistungen.
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen
Lieferungen und Leistungen. Andere Bedingungen sind für uns nur
bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
II. Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind erst durch
schriftliche Bestätigung verbindlich. Für alle Verkäufe gelten
zusätzlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen
Bedingungen.
- Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht,
auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- An Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst zugänglich
gemacht werden.
III. Lieferung und Lieferfristen
- Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der
Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen.
- Die Lieferfristen rechnen frühestens ab endgültiger
Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu
klärenden Fragen und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist
angemessen verlängert bzw. Liefertermine neu vereinbart.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Unvorhergesehene,
unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige
Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, z. B. höhere
Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben
unserer Zulieferer, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen usw.
berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung
zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem
Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
Entschädigungsansprüche jeder Art für Lieferverzögerungen sind
ausgeschlossen, auch erwächst dem Besteller infolge
Lieferverzögerung nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
IV. Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist,
gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und
Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist
sowie etwaige vereinbarte Zahlungsziele ist der Tag der
vorbehaltslosen Gutschrift auf unserem Konto.
- Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der
Berechnungsgrundlagen durch höhere Materialkosten, Erhöhung der
gesetzlich geltenden Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände,
insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so
sind wir berechtigt, den Vertragspreis im Verhältnis zur
eingetretenen Veränderung der Berechnungsgrundlage
nachzuberechnen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind.
V. Versand und Gefahrübergang
- Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns „ab
Werk“ und auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der
Absendung des Vertragsgegenstandes, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
- Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder
liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt
nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers. Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zum Eingang der vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen
seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschl. MWSt.) ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren
gestellt ist.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Rechnungsendbetrag, einschl. MWSt.). Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
VII. Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller
nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Wir sind dabei berechtigt, die vom Besteller
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine Rückabwicklung des
Auftrages ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Für Fehler, die durch Teile entstehen, die wir nicht
geliefert und eingebaut haben, bei Änderungen ohne unserer
schriftlichen Zustimmung sowie bei nicht fachgerecht
ausgeführten Reparaturen durch den Besteller oder einem
Dritten, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
- Alle Schadensersatzansprüche (entgangener Gewinn,
Produktionsausfall etc.) und Folgeschäden jeglicher Art sind
hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
- Für Schäden infolge natürlichen Verschleißes und
Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung wird nicht gehaftet.
Zu einer Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet,
wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine derartige
Haftung ist jedoch auf Ersatz des typischen voraussehbaren
Schadens begrenzt.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist,
ist die Haftung, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die
weitergehende Haftung auf Schadensersatz (wie z. B. deliktische
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss
etc).
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrübergang.
- Die Mängelhaftung erstreckt sich auf die Nutzung des im
Vertrag geregelten Lieferumfanges in Deutschland. Wird die
Anlage oder werden Teile des vertraglich geregelten
Lieferumfanges exportiert und außerhalb Deutschlands der
Nutzung unterzogen, so sind im Vertrag die Mängelansprüche
separat zu regeln.
- Für Zulieferteile gelten ausschließlich die Garantie- /bzw.
Gewährleistungsbedingungen des entsprechenden Lieferanten.
VIII. Schutzrechte
- Die gewerblichen Schutzrechte an den von uns gestalteten
Entwürfen, Zeichnungen, Software und Vorrichtungen stehen uns
zu, auch dann, wenn der Besteller hierfür die Kosten übernommen
hat.
- Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen
wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten
Erzeugnisse nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu
machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm
gegenüber gerügt werden.
IX. Sonstiges
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Kauf ist ausgeschlossen.
- Zusätzlich gelten die „Bedingungen für die Lieferung von
Werkzeugmaschinen für Inlandgeschäfte“ VDW 502 in der bei
Angebotsabgabe gültigen Fassung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Gerichtsstand
ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
- Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige unwirksam
werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den
gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt.
Stand: 01/2015